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Allgemeine Geschäftsbedingungen für KFZ-Überstellungen (AGB)
I. Geltungsbereich und Allgemeines
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bilden einen integrierenden Bestandteil sämtlicher vom Auftragnehmer geschlossenen Verträge über die Überstellung und Überführung von Kraftfahrzeugen (KFZ) aller Art.
II. Vertretung und Schriftform
Abweichende Bedingungen, Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Auftragnehmer wird ausschließlich durch seinen Inhaber vertreten. Mündliche oder schriftliche Zusagen von Mitarbeitern des Auftragnehmers sind für diesen nicht verbindlich und entfalten keine Rechtswirksamkeit.
III. Behördliche Genehmigungen, Kennzeichen und Haftungsausschluss
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche für die KFZ-Überstellung erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Dokumente (z.B. Fahrzeugpapiere, Nachweise) einzuholen und die Kosten zu tragen. Er hält den Auftragnehmer diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos.Übernimmt der Auftragnehmer vereinbarungsgemäß die Einholung von Genehmigungen oder Routengenehmigungen, werden diese Kosten gesondert verrechnet. Liegt die erforderliche Genehmigung zum Überstellungszeitpunkt nicht vor, wird die Überstellung nicht durchgeführt.Erforderliche Überstellungskotflügel und temporäre Kennzeichen (sofern nicht anders vereinbart) sind vom Auftraggeber bereitzustellen. Fehlen diese, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Überstellung zu verweigern.Für Steinschlagschäden auf eigener Achse (insbesondere an Windschutzscheiben und Lack) sowie für den Diebstahl von nicht fest verbauten Fahrzeugteilen und losem Zubehör (wie Reserveräder, Werkzeug, Unterlegkeile, Radkappen) wird keine Haftung übernommen, sofern dem Auftragnehmer nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen wird.
IV. Zahlungsbedingungen
Überstellungsrechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen gelten erst an dem Tag als geleistet, an dem sie unwiderruflich auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers eingegangen sind.
V. Ausfall, Stornierung und Verzögerung
Der Entgeltanspruch des Auftragnehmers bleibt vollumfänglich bestehen, wenn die KFZ-Überstellung ohne Verschulden des Auftragnehmers unmöglich wird oder aus Gründen unterbleibt, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen (z.B. Fahrzeug nicht fahrbereit, fehlende Papiere).Bei einer Stornierung durch den Auftraggeber werden – unbeschadet bereits aufgelaufener Kosten (z.B. Anreise des Fahrers) – folgende Stornogebühren fällig:Bei Spezialüberstellungen (z.B. Schwerlast, Tieflader, Havariefahrzeuge): 50 % des Entgelts bei Stornierung weniger als 3 Tage vor dem vereinbarten Überstellungstermin.Bei sonstigen KFZ-Überstellungen (auf eigener Achse/Standard-Trailer): 50 % des Entgelts bei Stornierung weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Überstellungstermin.
VI. Mitwirkungspflichten und Zustand des Fahrzeugs
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die genauen Maße, Gewichte, den technischen Zustand (Fahrbereitschaft, Bremsen, Bereifung), besondere Eigenschaften des zu überstellenden Fahrzeugs sowie alle sonstigen wesentlichen Umstände im Vorhinein schriftlich mitzuteilen. Für Schäden, behördliche Strafen und Mehrkosten, die durch unrichtige Angaben oder versteckte technische Mängel des KFZ entstehen, haftet der Auftraggeber und hält den Auftragnehmer schad- und klaglos.
VII. Beizug von Subunternehmern
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die KFZ-Überstellung ganz oder teilweise durch qualifizierte Partnerunternehmen oder freiberufliche Überführungsfahrer ausführen zu lassen.
VIII. Schadenersatz bei Pflichtverletzung
Verletzt der Auftraggeber schuldhaft eine ihm in diesen AGB oder im Überstellungsauftrag auferlegte Pflicht, hat er dem Auftragnehmer sämtliche daraus resultierenden Schäden und Kosten zu ersetzen. Der Entgeltanspruch des Auftragnehmers bleibt davon unberührt.
IX. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem KFZ-Überstellungsauftrag ist das für Wien sachlich zuständige Gericht.Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.